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Ein 72-jährige Jäger aus dem Raum Köln hatte am 20.04.2012 einen Wolf erschossen und sich einige Tage später selbst der Polizei gestellt. Wegen schweren Verstoß gegen das Naturschutzgesetz wurde gegen ihn ein Strafbefehl erlassen und es wurde eine Strafe von 2.500 EUR verhängt; dagegen hatte der Jäger Einspruch eingelegt, so dass es Ende 2012 zu einer weiteren Verhandlung vor dem Amtsgericht Montabauer kam. (Quelle: www.proplanta.de)

wolfDieses verurteilte den Schützen nun zu einer noch höheren Geldstrafe (3.500 EUR). Der Richter begründete das Urteil damit, dass hier ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bestehe, weil der Jäger ein Wirbeltier ohne Grund getötet hat. In der Begründung heißt es: „Es sei unerheblich, ob es sich tatsächlich um einen Wolf oder einen Hund gehandelt habe.“ (Quelle: www.aachener-zeitung.de)

Laut Gesetz bedarf es eines vernünftigen Grundes, ein Wirbeltier zu töten. Ein vernünftiger Grund wäre demnach z.B., Wildtiere vor wildernden Hunden zu schützen. Jäger dürfen demzufolge auf wildernde Hunde schießen – allerdings nur in dem Augenblick, in dem der Hund unmittelbar ein Tier bedroht, bzw. der Hund gerade Wild jagt. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte ausgesagt, er habe geglaubt, einen Schäferhund zu beobachten, der Rehe gehetzt habe. Einige Minuten später sei das Tier mit etwas Hellem in der Schnauze zurückgekommen und langsam vor dem Hochsitz hergelaufen. Von den Rehen wäre nichts mehr zu sehen gewesen. Diesen Augenblick habe der Jäger genutzt, den vermeintlichen Hund zu erschießen. (Quelle: Siegener Zeitung, www.rhein-zeitung.de)

Der Richter schloss sich bei der Einschätzung der Situation der Auffassung der Staatsanwaltschaft an, wonach die Rehhatz längst vorbei gewesen sei und der Jäger somit kein Recht gehabt hätte, das Tier zu erlegen. Des Weiteren habe er sich aus Ärger über einen vermeintlich wildernden Hund dazu hinreißen lassen, auf diesen zu schießen, obwohl er im Dämmerlicht das Tier kaum habe einwandfrei erkennen können. Nach dem Schuss habe er sich nicht darum gekümmert, was aus dem Tier geworden sei. Dies seien üble handwerkliche Fehler der Jagdausübung. (Quelle: www.rhein-zeitung.de)

Einen fahrlässigen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz sah das Gericht nicht, denn der Jäger habe in der Region nicht unbedingt mit einem Wolf rechnen müssen. Ebenso wollte das Gericht nicht über ein Jagdverbot urteilen. (Quelle: www.spiegel.de)

Wenn das Urteil rechtskräftig wird, muss der Jäger jedoch nach dem Bundesjagdgesetz aufgrund der Höhe der Geldstrafe damit rechnen, seinen Jagdschein zu verlieren, da er nicht mehr als verlässlich zum Führen einer Waffe gilt. (Quelle: Rhein-Sieg-Anzeiger)

Der NABU (Naturschutzbund Deutschland e.V.) begrüßte das Urteil und ist der Meinung, dass der Schütze gegen die Waidgerechtigkeit des Bundesjagdgesetzes verstoßen habe. Darunter falle auch, dass ein Jäger ein Tier zweifelsfrei erkennen muss, bevor er einen Schuss abgibt (Quelle: webseite des NABU). Wölfe stehen unter Artenschutz.

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