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Die EGMR befand, dass die Verpflichtung von Grundstücksbesitzern in Deutschland, die die Jagd auf ihrem Grundstück dulden müssen, diese jedoch ablehnen, ihnen einen unverhältnismäßige Belastung auferlegt; damit gehe eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention einher.

rehDer Beschwerdeführer wohnt in Baden-Württemberg und ist Eigentümer von Grundstücken unter 75 Hektar. Als Grundstückseigentümer ist er nach dem Bundejagdgesetzt automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft und muss die Jagd auf seinem Grundstück dulden. Herr H. lehnt jedoch die Jagd aus Gewissensgründen ab und beantragte bei der zuständigen Jagdbehörde die Beendigung seiner Mitgliedschaft in dieser Vereinigung. Die Behörde wies seinen Antrag ab, ebenso das Verwaltungsgericht Trier. Die Berufungen beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und beim Bundeverwaltungsgericht blieben erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die darauffolgende Verfassungsbeschwerde von Herrn H. ab.

Der Europ. Gerichtshof f. Menschrechte kam nun in seinem Urteil zu der Auffassung, dass Eigentümern kleinerer Landstücke eine unverhältnismäßige Belastung durch die Verpflichtung auferlegt wird, Dritten Jagdrechte auf ihrem Land zu übertragen, so dass diese in einer Weise Gebrauch davon machen können, die den Überzeugungen der Eigentümer zuwiderläuft. Desweiteren ist es zweifelhaft, ob tiefe persönliche Überzeugungen durch das Entschädigungsgesetz (Mitglieder der Jagdgenossenschaften erhalten einen Anteil des Ertrages aus der Verpachtung) aufzuwiegen sind. Außerdem berücksichtigt das Bundesjagdgesetz nicht ausdrücklich die ethische Überzeugung von Grundstückseigentümern, die die Jagd aus Gewissensgründen ablehnen.

Hier gibt es die Pressemitteilung zu diesem Urteil.

(Die Fotos gelangen mir bei einer abendlichen Spaziergeh-Runde in der Gemarkung Grünberg.)

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